Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wahlordnung für Sparkassen
Spk-WO NRW§ 14 Aufbewahrung von Unterlagen, Kostentragung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/14#abs-1 (1) Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Spk-WO%20NRW/14#abs-2 (2) Die Kosten der Wahl trägt die Sparkasse.